fbpx AGBs - Gappmaier GmbH in Saalbach

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

GAPPMAIER GMBH

1         Geltungsbereich

1.1       Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Entgegenstehende, in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu in unseren Bedingungen nicht enthaltenen, abweichenden oder neuen Vertragsbedingungen.

1.2       Für Verbraucher nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz (ö KSchG) gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nur, soweit ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbedingungen entgegenstehen.

 

2         Angebote, Nebenabreden

2.1       Alle unsere Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, unverbindlich und freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebener Daten einschließlich des Preises. Auf unserer Homepage, in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn darauf in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind nur beispielhaft.

2.2       Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Werksplanung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangeben, die Preise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Werksplanung zu überprüfen. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

3         Vertragsabschluss

3.1       Vereinbarungen, Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns bedürfen der Schriftform und kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags- bzw. Werksplanungs-) Bestätigung zustande. Schriftliche oder elektronische Erklärungen unsererseits oder Rechnungen gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie mit einer uns bekannten Adresse des Vertragspartners versehen der Post übergeben, per Telefax an eine uns bekannte Telefaxnummer des Vertragspartners versandt wurden oder sie den Vertragspartner unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Vertragspartner ist einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn übermittelt werden.

3.2       Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bzw. Werksplanung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

3.3       Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und Verrechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.

 

4         Entgelt / Preise

4.1       Sämtliche Preise sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.

4.2       In den angegebenen Preisen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.3       Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Das gleiche gilt für Zusatzleistungen, die der Auftraggeber während der Ausführung des Auftrages in Auftrag gibt bzw. anordnet, ohne dass eine weitere schriftliche Auftragsergänzung erfolgt.

4.4       Pauschalpreis-/Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhaltes sind von diesem Pauschalpreis nicht umfasst.

4.5       Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.

4.6       Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

4.7       Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 5,00 pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 8 % über dem Basiszinssatz per anno.

4.8       Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

 

5         Montage

5.1       Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

 

6         Rücktritt vom Vertrag

6.1       Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

6.2       Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem bei der Erfüllung von An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

6.3       Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu bezahlen.

6.4       Der Auftragnehmer ist außerdem bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt wurde.

 

7         Leistungsfristen und Termine, Lieferung, Transport und Gefahrenübergang

7.1       Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung und /oder völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Nur im Fall eines vom Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten, anderwärtige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

7.2       Leistungstermine und –fristen sind keine Fixtermine sondern nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

7.3       Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

7.4       Betriebsstörungen aller Art beim Auftraggeber oder seinen Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks, Pandemien, Krieg und sonstige vom Auftraggeber nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen den Auftragnehmer unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet.

7.5       Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

7.6       Einseitige Leistungsänderungen durch den Auftragnehmer wie z.B. technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für Nachlieferungen.

7.7       Der Transport/Versand der Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Dies gilt auch wenn und soweit Versand mit den eigenen Transportmitteln des Lieferers erfolgt. Dies gilt auch für Teillieferungen.

 

8         Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte

8.1       Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Gegenstände und Einbauten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für eingebautes Mobiliar, welches ohne Schädigung der Gebäudesubstanz demontiert werden kann. Die Urheberrechte der vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Skizzen, Visualisierungen und Lichtbilder verbleiben im Alleineigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt Lichtbilder von den erbrachten Leistungen und gelieferten Waren anzufertigen und diese für Werbe- und Marketingmaßnahmen zu verwenden. Dies unter Beachtung der Personenschutzbestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

9         Geistiges Eigentum

9.1       Pläne, Skizzen, Visualisierungen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr der Voranschlagssumme berechtigt.

 

10       Eigenschaften des Liefergegenstandes

10.1     Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstig gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

 

11       Gewährleistung

11.1     Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei behebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

11.2     Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924a ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.3     Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.

11.4     Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

11.5     Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind, bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrügen und Beanstandungen.

11.6     Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen des Auftragnehmers stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar.

11.7     Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen finden in diesem Fall keine Anwendung.

 

12       Schadenersatz

12.1     Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

12.2     Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie die Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzögerungsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist.

12.3     Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

12.4     Alle Schadenersatz- oder Produkthaftungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründenden Vertragsgegenstands begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller die grobe Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz beweisen muss.

 

13       Versicherung von Vorbehaltseigentum

13.1     Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

 

14       Erfüllungsort, Gültigkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1     Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

14.2     Sollten einzelne oder mehrere (Teil-) Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen (Teil-) Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.

14.3     Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist österreichisches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/CISD) anzuwenden.

14.4     Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein von den gelieferten Produkten/Dienstleistungen Fotografien anzufertigen und diese auch zu Werbezwecken veröffentlichen zu lassen (Printmedien, Homepage, Eigenwerbung, Einschaltungen, … ).

14.5     Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehenden Rechtsstreitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichtes vereinbart, doch kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl auch ein für den Auftraggeber sonst zuständiges Gericht anrufen. Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes handelt, sind die diesbezüglichen Bestimmungen zu beachten.

 

15       Höhere Gewalt / Pandemien

15.1     Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, Pandemien, Krieg, etc. sowie vom Auftragnehmer oder von dessen Lieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind. Den Auftragnehmer treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.